10. Dezember 2024 von André Welke
ePA für Alle – Wissenswertes
Ab 2025 erhalten alle gesetzlich Krankenversicherten in einem mehrstufigen Einführungsverfahren eine elektronische Patientenakte (ePA). Bislang mussten Versicherte die ePA aktiv beantragen (Opt-in-Verfahren) – das ist künftig nicht mehr der Fall, sondern Krankenkassen legen automatisch für alle Versicherten eine ePA an, sofern diese nicht aktiv widersprochen haben (Opt-Out-Verfahren). Mit der „ePA für alle“ soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter an Fahrt aufnehmen.
Wichtig für Praxen: Das Vorliegen der ePA-Anwendung ist Voraussetzung für die Zahlung der monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung. Auch wenn diese Sanktionierung Ende November 2024 bis nach der Erprobungsphase ausgesetzt wurde. Auch die weitere Roadmap für den verpflichtenden flächendeckenden Rollout hängt von der erfolgreichen Erprobung in den Modellregionen ab – die Testphase in Hamburg, Franken und NRW startet im Januar 2025 und ist für vier Wochen geplant.
Welche Daten enthält die ePA?
Der Umfang zu speichernder Informationen und ihrer Struktur soll sukzessive erweitert werden. Gespeichert werden können zum Start unter anderem Arztbriefe, Befunde, Entlassbriefe, Röntgenbilder, Medikationspläne, Impfausweis, Mutterpass, das Zahnbonusheft und die Patientenverfügung. Die Versicherten können auch selbst Daten ergänzen, beispielsweise aus Gesundheits- und Fitness-Apps.
Was erhofft sich der Gesetzgeber von der ePA?
In der ePA werden die Gesundheitsdaten der Versicherten von den verschiedenen Leistungserbringern wie Praxen, Krankenhäusern und Apotheken zusammengetragen und an einem zentralen Ort in digitaler Form abgelegt. Gesundheitseinrichtungen sollen so schnelleren und vollständigeren Zugriff auf relevanten Patientendaten erhalten, um beispielsweise Mehrfachuntersuchungen oder Wechselwirkungen bei Medikation zu vermeiden.
Wer kann auf die ePA-Daten zugreifen?
Mit dem Einlesen der Gesundheitskarte erhalten Praxen bzw. andere Leistungserbringer „im Behandlungskontext“ für 90 Tage Zugriff auf die ePA, sofern die Versicherten der ePA nicht widersprochen, den Zugriff für bestimmte Gesundheitseinrichtungen widerrufen oder ausgewählte Dokumente verborgen haben. Praxen können sich bei der ePA also nicht automatisch auf eine vollständige Dokumentation verlassen. Dokumente der ePA einsehen, hochladen, herunterladen oder markieren können Praxen über ihren sicheren TI-Zugang und das ePA-Modul der jeweils eingesetzten Praxisverwaltungssoftware.
Die Versicherten können über eine App ihrer Krankenkasse auf die gespeicherten Informationen zugreifen, diese ergänzen, sperren oder löschen.
Weiterführende Informationen z.B. über Verpflichtung zur Befüllung, über Vergütung, sowie Zugriffs- und Widerspruchsrechte erhalten Sie unter den folgenden Links
KBV – Fragen und Antworten zur ePa der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Gematik – Themenseite mit Erklärvideo
BSI – Themenseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Informationen der KBV zu Dokumentatiospflichten in Zusammenhang mit der ePA
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