Die Honorarabsenkung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 %, die zum 01. April 2026 in Kraft getreten war, wurde vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 09. Juli 2026 (Az.: L 7 KA 11/26 KL ER) vorläufig ausgesetzt. Der Beschluss selbst bleibt jedoch weiterhin wirksam. Wann über die Klage im Hauptsacheverfahren entschieden wird, steht derzeit noch nicht fest. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf die vorgesehene Vergütungskürzung zunächst nicht umgesetzt werden.
Was bedeutet das für die Quartalsabrechnung Q2/2026?
Die Frist für die Abgabe der Quartalsabrechnung Q2/2026 ändert sich dadurch nicht. Die anzugebenden EBM-Ziffern bleiben gleich. Ob und in welcher Form sich das auf die Auszahlungen der KV niederschlägt, ist noch offen. Sollten sich im weiteren Verfahren Überzahlungen ergeben, könnten diese nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nachträglich ausgeglichen werden.
Ob es einen angepassten Leistungskatalog ohne die gekürzten Preise geben wird, ist heute noch nicht bekannt. Sollte ein solcher von der KBV freigegeben werden, wird dieser umgehend in das psyprax-PVS eingespielt.
Statistiken, die bis dahin aus dem Programm generiert werden, basieren noch auf dem Leistungskatalog, der die Kürzungen vom 01. April berücksichtigt. Zum Umgang mit den aktuell geltenden Strukturzuschlägen liegt derzeit noch keine Information vor.
Sie können sich sicher sein: Wir bei psyprax halten uns für Sie auf dem Laufenden und passen das Programm umgehend und zuverlässig an die jeweils neuen Regularien an.