Das elektronische Rezept (eRezept) hat in Deutschland das rosa Papierrezept abgelöst: Seit Januar 2024 ist die Nutzung des eRezepts für verschreibungspflichtige Medikamente obligatorisch. Apotheken sind bereits seit September 2022 in der Lage, eRezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen. Gesetzlich Versicherte konnten die TI-Anwendung seit Juli 2023 optional nutzen.
Wichtig für Praxen: Das Vorliegen der eRezept-Anwendung ist Voraussetzung für die Zahlung der vollen monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung. Einige Facharztgruppen, die in ihrem Versorgungskontext keine Verordnungen ausstellen, sind von der Verpflichtung zur TI-Anwendung eRezept ausgenommen, ebenso psychologische Psychotherapeut:innen.
Welche Vorteile erwartet der Gesetzgeber vom eRezept?
In den Praxen wird der eArztbrief im Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und mit Diagnosen, Medikationsinformationen und Bilddateien befüllt. Anschließend wird der eArztbrief elektronisch via eHBA signiert und über den Kommunikationsdienst KIM verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur versandt. Der eArztbrief kommt direkt im PVS des Empfängers an und wird entschlüsselt, unabhängig davon, welches Praxisverwaltungssystem die empfangende Praxis nutzt.
Welche Verbesserungen erwartet der Gesetzgeber vom eRezept?
- Praxen sollen von administrativen Abläufen entlastet werden, indem händische Unterschriften entfallen und via Stapel- und Komfortsignatur viele Rezepte gleichzeitig signiert werden können.
- Folgerezepte können innerhalb eines Quartals ohne erneuten Patientenbesuch ausgestellt werden.
- Mit dem eRezept und dem eMedikationsplan liegen wichtige Informationen zur Medikation digital vor und können in der elektronischen Patientenakte ePA zentral zusammengeführt werden, um beispielsweise Wechselwirkungen bei der Medikation zu vermeiden.
- In Verbindung zwischen eRezept und digitalen Angeboten wie der Videosprechstunde werden moderne Versorgungskonzepte unterstützt.
Was muss und was kann als eRezept verordnet werden?
Verpflichtend ist das eRezept für die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zu Lasten der GKV abgerechnet werden.
Eine Wahl zwischen eRezept und Papierrezept besteht unter anderem für …
- verschreibungspflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler (blaues Privatrezept)
- apothekenpflichtige Arzneimittel für gesetzlich versicherte Selbstzahler (grünes Rezept)
- apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV, z. B. für Kinder
- apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (rosa Rezept)
- verschreibungspflichtige Arzneimittel für Privatversicherte, sofern deren Krankenversicherung eine Gesundheits-ID anbietet
Übergangsweise via Papierrezept verordnet werden unter anderem …
- Digitale Gesundheitsanwendungen DiGA (eRezept geplant ab Januar 2025)
- Betäubungsmittel-Rezepte (eRezept geplant ab Juli 2025)
- Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen
- T-Rezepte
- Sprechstundenbedarf
- Krankentransporte
- Verordnungen zu Lasten sonstiger Kostenträger, z. B. Sozialhilfe, Bundespolizei, Bundeswehr
Den aktuellen Stand der eRezept-fähigen Verordnungen finden Sie auf der Website der gematik unter https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/praxen
Ausstellen von eRezepten in der Praxis
Im Rahmen der (Video-)Sprechstunde wird die Medikation wie bisher über die Praxissoftware (PVS) ausgewählt, aber nicht mehr auf Formular 16 gedruckt und handschriftlich unterschrieben, sondern digital mittels des Heilberufsausweises (eHBA) signiert und verschlüsselt auf den eRezept-Server der gematik hochgeladen.
Gleichzeitig wird ein Datamatrix-Code erzeugt (ähnlich einem QR-Code), der Patient:innen in der Apotheke als Schlüssel zum eRezept dient. Patient:innen erhalten also nicht das eRezept selbst, sondern lediglich den Zugangscode – entweder über die Elektronische Gesundheitskarte eGK, durch Abscannen des Codes in der Praxis mit einer speziellen App oder auf Wunsch als Papierausdruck. Die Vorgaben des Papierausdrucks sind durch die KBV definiert:
Quelle: KBV https://www.kbv.de/media/sp/Patientenausdruck_eRezept_Erl_uterung.pdf
Was passiert bei technischen Störungen?
Um ein eRezept ausstellen zu können, benötigen Praxen einen funktionierenden TI-Anschluss. In Ausnahmefällen kommt deshalb das rosa Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz, beispielsweise bei fehlender Internetverbindung, defektem HBA, Hard- oder Softwareproblemen. So soll die Arzneimittelversorgung in jedem Fall sichergestellt werden.
Auch bei Haus- oder Heimbesuchen darf weiterhin ein Papierrezept (Muster 16) ausgestellt werden.
Die Signatur-Varianten
eRezepte müssen mit der Qualifizierten Signatur (QES) unterschrieben werden. Hierfür wird ein eHBA der 2. Generation benötigt!
Für die Signierung stehen verschiedene Optionen zur Verfügung:
- Einfachsignatur: Je eRezept wird der eHBA im Kartenterminal gesteckt und die PIN eingegeben
- Komfortsignatur: Mit gesteckten eHBA und PIN-Eingabe können bis zu 250 eRezepte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (max. 24h) nach und nach signiert werden, ohne die PIN jedesmal neu eingeben zu müssen. Die Verordnungsdaten werden sofort auf den Server der TI übertragen, so dass Patient:innen ihr eRezept sofort einlösen können.
- Stapelsignatur: Mit gestecktem eHBA und einer PIN-Eingabe werden bis zu 250 Datensätze auf einmal signiert – also ein gesammelter Rezeptstapel. Patient:innen können ihr Rezept erst nach erfolgter Stapelsignatur einlösen.
Einlösen von eRezepten
Nach §360 Absatz 9 SGB V haben Patient:innen die Wahlmöglichkeit, auf welchem Weg sie ein eRezept empfangen und einlösen möchten:
- Durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte eGK in der Apotheke kann die Apotheke die Rezeptinformationen aus dem gematik-Server abrufen. Eine PIN ist für diesen Einlöseweg nicht notwendig.
- Alternativ können Patient:innen die eRezept-App der gematik nutzen und den Data-Matrix-Code in die App einscannen. Für die Authentifizierung ist eine elektronische Gesundheitskarte mit PIN nötig.
- Beim E-Health-CardLink-Verfahren übernimmt das Smartphone die Rolle eines Kartenterminals: Versicherte wählen eine CardLink-fähige Apotheken-App (Vor-Ort-Apotheke oder Online-Apotheke), halten ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) an ihr Smartphone und entscheiden, welche ihrer elektronischen Verordnungen sie der ausgewählten Apotheke zuweisen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die eGK als auch das Smartphone NFC-fähig sind. Eine eGK mit PIN ist nicht nötig.
- Patient:innen ohne Apps können auch einen Papierausdruck der Data-Matrix-Codes (Stylesheet) in der Apotheke vorlegen.
Können Praxen eRezepte ändern oder stornieren? Wie funktioniert ein Folgerezept? Ist die Abholung durch Dritte möglich? Und wie wird sichergestellt, dass das eRezept nur in einer einzigen Apotheke eingelöst werden kann? In einem weiteren Magazinbeitrag zum eRezept widmen wir uns zahlreichen Detailfragen.
(Stand November 2024)
Quellen und vertiefende Informationen:
KBV
gematik
Bundesministerium für Gesundheit