Ab 2025 erhalten alle gesetzlich Krankenversicherten in einem mehrstufigen Einführungsverfahren eine elektronische Patientenakte (ePA). Bislang mussten Versicherte die ePA aktiv beantragen (Opt-in-Verfahren) – das ist künftig nicht mehr der Fall, sondern Krankenkassen legen automatisch für alle Versicherten eine ePA an, sofern sie nicht aktiv widersprochen haben (Opt-Out-Verfahren). Mit der „ePA für alle“ soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter an Fahrt aufnehmen. Die Roadmap für den verpflichtenden flächendeckenden Rollout hängt von der erfolgreichen Erprobung in den Modellregionen Anfang 2025 ab (Testphase in Hamburg, Franken und NRW).
Wichtig für Praxen: Das Vorliegen der ePA-Anwendung ist Voraussetzung für die Zahlung der monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung.
Welche Daten enthält die ePA?
Gespeichert werden können unter anderem Arztbriefe, Befunde, Entlassbriefe, Röntgenbilder, Medikationspläne, Impfausweis, Mutterpass, das Zahnbonusheft und die Patientenverfügung. Die Versicherten können auch selbst Daten ergänzen, beispielsweise aus Gesundheits- und Fitness-Apps.
Was erhofft sich der Gesetzgeber von der ePA?
In der ePA werden die Gesundheitsdaten der Versicherten von den verschiedenen Leistungserbringern wie Praxen, Krankenhäusern und Apotheken zusammengetragen und an einem zentralen Ort in digitaler Form abgelegt. Gesundheitseinrichtungen sollen so schnelleren und vollständigeren Zugriff auf relevanten Patientendaten erhalten, um beispielsweise Mehrfachuntersuchungen oder Wechselwirkungen bei Medikation zu vermeiden.
Wer kann auf ePA-Daten zugreifen?
Mit dem Einlesen der Gesundheitskarte erhalten Praxen bzw. andere Leistungserbringer „im Behandlungskontext“ für 90 Tage Zugriff auf die ePA, sofern die Versicherten der ePA nicht widersprochen, den Zugriff für bestimmte Gesundheitseinrichtungen widerrufen oder ausgewählte Dokumente verborgen haben. Praxen können sich bei der ePA also nicht automatisch auf eine vollständige Dokumentation verlassen. Dokumente der ePA einsehen, hochladen, herunterladen oder markieren können Praxen über ihren sicheren TI-Zugang und das ePA-Modul der jeweils eingesetzten Praxisverwaltungssoftware.
Die Versicherten können über eine App ihrer Krankenkasse auf die gespeicherten Informationen zugreifen, diese ergänzen, sperren oder löschen.
Die Krankenkassen stellen zwar das System der digitalen Akte zur Verfügung, erhalten aber keinen Zugriff auf die enthaltenen Daten.
Details zur Verpflichtung zur Befüllung, zur Vergütung und zu Zugriffs- und Widerspruchsrechten erfahren Sie in weiteren Beiträgen unserer ePA-Serie.
(Stand Dezember 2024)
Quellen und vertiefende Informationen:
YouTube-Fortbildungsvideo der KBV für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen:
KBV Themenseite ePA
KBV „Praxisinfo Spezial“: Basisinformationen (PDF)
KBV-Infoblatt „ePA auf einen Blick“ (PDF)
KBV „Praxisinfo Spezial“: Anforderungen an das PVS (PDF)
KBV „Praxisinfo Spezial“: Fragen & Antworten (PDF)
KBV „Praxisinfo Spezial“: Rechtliche Fragen (PDF)
Infoseite der gematik
Infoseite des Bundesministeriums für Gesundheit