TI-Wissen

eAU – Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Vertragsärzt:innen sind verpflichtet, die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten zu informieren. Im Januar 2023 wurde nach einer mehrstufigen Pilotphase die papierbasierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Schein“ Muster 1) durch die digitale TI-Anwendung eAU abgelöst. Bedeutet: Arbeitnehmende müssen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papierform beim Arbeitgeber vorlegen, sondern die Arbeitgeber rufen eAU-Daten elektronisch bei den Krankenkassen ab.

Bei Privatversicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder der Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bleibt es übergangsweise beim bisherigen analogen Verfahren.

Wichtig für Praxen: Das Vorliegen der eAU-Anwendung ist Voraussetzung für die Zahlung der vollen monatlichen TI-Pauschale gemäß Finanzierungsvereinbarung. Allerdings sind einige Facharztgruppen, die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, von der Verpflichtung zur TI-Anwendung eAU ausgenommen, ebenso psychologische Psychotherapeut:innen.

 

Der Ablauf des Meldeverfahrens

Ärzt:innen rufen in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) die TI-Anwendung eAU auf, füllen diese aus, signieren sie via eHBA und übermitteln sie über den Kommunikationsstandard KIM an die Krankenkasse. Die Adressierung an die richtige Krankenkasse erfolgt automatisch. Geht bis 24 Stunden nach der Übermittlung der eAU keine Fehlermeldung von Seiten der Krankenkasse in der Praxis ein, gilt die eAU als erfolgreich zugestellt. Stornierungen von eAU sind innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung möglich.

Krankenkassen stellen die für den Arbeitgeber relevanten Daten zum Abruf bereit: Name des/der Beschäftigten / Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit / Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit / Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung / Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall vorliegen. Diagnosen werden nicht an den Arbeitgeber übermittelt.

Patient:innen erhalten in der Praxis einen Papierausdruck mit Informationen über die Dauer der Krankschreibung für die eigenen Unterlagen. Die Verpflichtung, den Arbeitgeber zu informieren, bleibt bestehen, allerdings nicht wie früher über einen Papierdurchschlag, sondern via Telefon oder E-Mail reicht aus (die Vorlagepflicht entfällt, die Meldepflicht bleibt). Auf Wunsch kann die eAU außerdem in die Elektronische Patientenakte ePA geladen werden.

Der Arbeitgeber ruft die AU-Daten bei der Krankenkasse elektronisch ab, entweder über ein systemgeprüftes Programm (z.B. ein Entgeltabrechnungsprogramm) oder eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal (Bürokratieentlastungsgesetz III).

 

Was passiert bei technischen Störungen?

Fall 1: Ist die technische Störung bereits während der Konsultation bekannt, erhalten Patient:innen den AU-Ausdruck in dreifacher Ausführung – einmal für die eigenen Unterlagen und je einmal zur Weiterleitung an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.

Fall 2: Wird die fehlgeschlagene elektronische Übertragung erst nach dem Patientenbesuch erkannt, sendet die Praxis einen AU-Ausdruck postalisch an die Krankenkasse (Abrechnung GOP 40130). Die Krankenkasse liest die AU via Barcode ein und stellt sie wie gewohnt dem Arbeitgeber digital zur Verfügung.

 

eAU erstellen bei Hausbesuchen

Für Hausbesuche können Ärzt:innen leere eAU-Ausdrucke aus dem PVS erzeugen und so bereits während des Hausbesuchs eine handschriftlich unterschriebene Ausfertigung für den/die Patient:in erstellen. Zurück in der Praxis wird die AU in das PVS übertragen, signiert und an die Krankenkasse gesendet. Alternativ kann der Papierausdruck für Patient:innen auch erst nach Eingabe in das PVS erstellt und dann per Post zugeschickt werden (Abrechnung GOP 40131). In beiden Fällen muss die digitale Übermittlung der eAU an die Krankenkasse spätestens bis zum Ende des auf den Hausbesuch nachfolgenden Werktag erfolgen.

(Stand: Dezember 2024)

Quellen und vertiefende Informationen:
Infoseite der KBV 
Kassenärztliche Vereinigung Bayern (PDF) 
Gesund.bund.de 
GKV Datenaustausch

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